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LEISTUNGEN

Privates Baurecht (gerichtlich/außergerichtlich) und angrenzende Rechtsgebiete

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Auftraggeber) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker). Zum privaten  Baurecht gehört auch das private Nachbarrecht.

Wirtschaftsprivatrecht (z. B. CISG, HGB, Gesellschaftsrecht)

Das Wirtschaftsprivatrecht bestimmt die Regeln des Güter- und Leistungstausches auf dem Markt zwischen Produzenten, Händlern und Konsumenten einerseits und unter Unternehmen andererseits, die maßgeblich durch die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsrecht (HGB, GmbHG, AktG, GenG) und andere festgelegt werden. Neben diesen Regelungen sind auch die Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht, u. a.) zu nennen.

Immobilienrecht

Im Immobilienrecht sind Rechtsvorschriften im öffentlichen Recht und im privaten Recht zu unterscheiden.

Privatrechtliche Vorschriften:

  • Immobilienkaufvertragsrecht
  • Erbbaurechtsgesetz
  • Maklerrecht
  • Makler- und Bauträgerverordnung
  • Wohnraummietrecht
  • Gewerberaummietrecht
  • Betriebskostenverordnung
  • Pachtrecht
  • Wohnungseigentumsgesetz

Öffentlich-rechtliche Vorschriften

  • Maklerrecht (Gewerbeordnung)
  • Baugesetzbuch
  • Landesbauordnungen der Bundesländer
  • Energieeinsparverordnung
  • Grunderwerbsteuergesetz
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz
  • Einkommensteuergesetz
Individualarbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten, Personalräten bzw. Mitarbeitervertretungen oder der Arbeitsrechtlichen Kommission auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite).

Recht der Handelsvertreter

Die einzelnen Abschnitte des Handelsvertretergesetzes (§§ 84 – 92 c HGB) enthalten Bestimmungen über unentgeltliche Musterüberlassung, Inkassovergütung, Bucheinsicht des Vertreters beim Anbieter, besondere Rechte und Pflichten der Durchführung sowie den Vergütungsanspruch des Vertreters nach Höhe und Fälligkeit (hier: die Provision) sowie die Kündigungs- und Ausgleichsregelungen bei einseitiger Beendigung der Vertretung.

Vertragsrecht / Zivilrecht

Unter Vertragsrecht werden diejenigen Regeln zusammengefasst, die das Zustandekommen (Vertragsschluss, Vertragsabschluss) und die Wirkungen von Verträgen regeln.

Zivilrecht ist das Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten (Natürliche / Juristische Person) regelt. Im Gegensatz dazu steht das öffentliche Recht, das von einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis – also nicht gleichgestellten Rechtssubjekten geprägt ist (Staat / Bürger).

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