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In Kürze: der unbezahlte (?) Urlaub

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„Unbezahlter Urlaub“ klingt wie die Verbindung gegensätzlicher Begriffe, wie „alter Knabe“ oder „schwarzer Schimmel“. Urlaub ist ja die Freistellung des Arbeitnehmers, ohne dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsentgelt berührt wird (BAG, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07). Urlaub wird also grundsätzlich gezahlt. Wer also unbezahlt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden – also freigestellt – wird, erhält damit keinen Urlaub im Sinne dieser Rechtsprechung. Gleichwohl hat sich das Begriffspaar „unbezahlter Urlaub“  eingebürgert und sich im allgemeinen Sprachgebrauch und der juristischen – insbesondere arbeitsrechtlichen – Literatur etabliert.

Unbezahlter Urlaub im Sinne einer unbezahlten Freistellung kann nur auf Absprachen zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages beruhen. Eine einseitige, unbezahlte Freistellung ist nicht möglich. In der Regel besteht auch kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Wer also seinen Urlaub von (mindestens) 4 Wochen genommen hat und weiteren Urlaub benötigt, muss sich mit dem Arbeitgeber über eine weitere Freistellung einigen. Diese kann auch bezahlt, also Urlaub, sein. Gegen den Willen einer Partei des Arbeitsvertrages ist eine unbezahlte Freistellung nicht möglich.

Von einer vereinbarten, unbezahlten Freistellung sind die Fälle zu unterscheiden, bei denen der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht berührt wird, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Hierzu gehören die sog. persönlichen Leistungshindernisse, wie etwa

  • Pflege naher Angehöriger *
  • Erkrankung
  • die eigene Hochzeit und die Hochzeit der Kinder, die goldene Hochzeit
  • die Niederkunft der Ehefrau/ Lebenspartnerin
  • Erstkommunion / Konfirmation
  • Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder und Geschwister) oder von im Haushalt lebenden Angehörigen
  • persönliche Unglücksfälle wie Einbruch, Brand und unverschuldete Verkehrsunfälle
  • Vorladungen vom Gericht

Während des unbezahlten Urlaubs und bei persönlichen Leistungshindernissen besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Seine Arbeitsleistung muss der Arbeitnehmer in beiden Fällen nicht erbringen und auch nicht nachholen. Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse für die ersten vier Wochen nach der Freistellung erhalten. Danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmelden und das Beschäftigungsverhältnis gilt als unterbrochen. Der Arbeitnehmer muss sich jetzt selbst versichern – gesetzlich oder privat. Für den Arbeitgeber entfallen während des unbezahlten Urlaubs, da er in dieser Zeit keinen Lohn zahlt, auch die Sozialversicherungsbeiträge. Ebenso entfallen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Sonn- und Feiertagszuschläge. Falls Kündigungsschutz besteht, gilt auch dieser während des unbezahlten Urlaubs. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass während des unbezahlten Urlaubs kein (weiterer) Urlaubsanspruch besteht (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17).

*  Eltern können sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um ihr krankes Kind zu betreuen – jedes Elternteil bis zu zehn Tage pro Jahr. Alleinerziehende können sogar 20 Tage unbezahlt fehlen. Maximal darf ein Elternteil mit mehreren Kindern 25 Arbeitstage im Jahr zuhause bleiben, Alleinerziehende 50 Tage. Der Anspruch gilt allerdings nur für Kinder unter zwölf Jahre, die über ein Elternteil gesetzlich krankenversichert sind und nicht anderweitig betreut werden können. Ein ärztliches Attest muss vorliegen. Keinen rechtlichen Anspruch für Eltern gibt es, wenn die Krippe oder Kita wegen eines Warnstreiks geschlossen ist. Allerdings liegt auch in diesem Fall ein sogenannter wichtiger Grund vor. Demnach dürfen Eltern der Arbeit fernbleiben, wenn sie keine Betreuung für ihre Kinder organisieren konnten und den Arbeitgeber rechtzeitig informiert haben. Abmahnung oder gar Kündigung sind dann ausgeschlossen. Für die Pflege von Angehörigen gilt das im Jahre 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz. Arbeitnehmer können sich für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Der Anspruch besteht für die nahen Angehörigen. Dazu zählen Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Wer einen Angehörigen für längere Zeit pflegt, kann sich sogar für bis zu sechs Monate ohne Bezahlung freistellen lassen. Auf Pflegezeit besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten ein Rechtsanspruch.

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