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Auftragnehmer kann für fehlerhaftes Regelwerk haften

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Der Auftragnehmer (AN) soll  eine technische Anlage montieren. Das Leistungsverzeichnis (LV) des Auftraggebers (AG) beschreibt detailliert die Leitungsführung und den Aufstellort. Kurz vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist beanstandet der AG Undichtigkeiten und erhöhte Laufgeräusche. Nach der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens klagt der AG einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ein. Der AN hält dem entgegen, seine Ausführung habe dem Leistungsverzeichnis entsprochen. Die darin beschriebene Ausführung habe bei der Abnahme auch dem seinerzeit geltenden Regelwerk entsprochen.

Was passiert, wenn sich dieses Regelwerk im Nachhinein als fehlerhaft erweist, war Gegenstand eines vor dem OLG Koblenz zu 4 U 674/14 laufenden Verfahrens.  Die gegen das Urteil vom 27.09.2016 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen (Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 263/16) und damit die Entscheidung des OLG Koblenz so gut wie bestätigt.

Der Hinweis, die Ausführung habe bei der Abnahme dem geltenden Regelwerk entsprochen, kann den AN nicht entlasten. Er schuldet ein dauerhaft mangelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch dann, wenn bei der Bauausführung die aktuell geltenden anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und sich diese später als fehlerhaft erweisen. Dafür, dass die Anlage die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen kann, trägt der AN also das Risiko. Er muss Gewähr für seine eigenen Arbeiten leisten, obwohl ihn kein Verschulden trifft.

Vorstehendes gilt aber nur für (eigene) Ausführungs- und/oder Planungsfehler und auch nur dann, wenn diese auf anfänglich fehlerhaften Regeln der Technik beruhen. Nach der Abnahme geänderte, anerkannte Regeln der Technik haben auf die Haftung des AN keinen Einfluss. Anders ist die Rechtslage ebenfalls, soweit Baumängel (auch) auf fremde Vorleistungen zurückzuführen sind. Hier kann sich der AN mit dem Argument entlasten, er habe entweder Bedenken angemeldet oder den fremden Fehler nicht erkennen können, etwa weil eine technisch untaugliche Planung den seinerzeit aktuellen Regeln der Technik entsprach. War allerdings der Fehler erkennbar, bleibt es bei der Haftung.

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