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VOB/A 2019 veröffentlicht!

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Am 19.02.2019) ist die VOB/A 2019 im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.02.2019 B2) veröffentlicht worden. Sie ist allerdings von öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden, da zu ihrem Inkrafttreten noch Einführungserlasse u.a. des Bundes erforderlich sind. Das zuständige Bundesministerium wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 1 VOB/A 2019 für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen. Vorgesehen dafür ist der 1. März 2019.

Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A 2019 wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden vorbereitet. Nach erfolgter Änderung wird das o.g. Bundesministerium den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.

Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossenen Änderungen in der VOB/A dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um. Die Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen. Diese betreffen die Abgabe mehrerer Hauptangebote und die Neuregelung zum Nachfordern von Unterlagen. Übergangsregelungen zur elektronischen Kommunikation wurden gestrichen.

 

Änderungen in VOB/A 1. Abschnitt (Kurzform)

  • Gleichstellung von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1 S.1 VOB/A 2019)
  • In Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.09.2018 werden die Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken für Freihändige Vergaben und für Beschränkte Ausschreibungen befristet bis zum 31.12.2021 angehoben (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Fußnote 1 VOB/A 2019 bzw. § 3a Abs. 3 S. 2 Fußnote 2 VOB/A 2019)
  • Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 6a Abs. 1 S. 2 VOB/A 2019)
  • Erleichterter Nachweis der Eignung (vgl. § 6a Abs. 5 VOB/A 2019)
  • Einführung eines Direktauftrages bei einem Auftragswert von bis zu 3.000 € (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019)
  • Verzicht auf Nachweise, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits in deren Besitz ist (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019)
  • Regelungen zur Zulassung mehrerer Hauptangebote (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A bzw. § 13 Abs. 3 S. 3, 4 VOB/A 2019 und § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019)
  • Einführung einer abschließenden Liste mit den vorzulegenden Unterlagen an „zentraler Stelle“ in den Vergabeunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019)
  • Neufassung der Nachforderungsregeln (§ 16a VOB/A 2019)
  • Klarstellung zu den Zuschlagskriterien und zur Zuschlagsentscheidung (§ 16d Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 VOB/A 2019).

Erläuterungen zu den inhaltlichen Änderungen sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu Abschnitt 1 vorgesehen. Dieser soll im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden.

 

 

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