E-Mail-Kontakt alpers@anwaltskanzlei-alpers.de

Persönlicher Kontakt +49 (0) 172 998 60 40

Arbeitnehmerüberlassung – Neues zum AÜG

Anwaltskanzlei Alpers > Arbeitsrecht > Arbeitnehmerüberlassung – Neues zum AÜG

Ab 01.10.2018 gilt bei Arbeitnehmerüberlassung zu beachten: 

Der Leiharbeiter schließt einen Arbeitsvertrag mit einem Verleiher, meistens einer Zeitarbeitsfirma, wird aber bei einem entleihenden Unternehmen eingesetzt. Der Verleiher erhält für die Überlassung des Leiharbeiters eine Vergütung vom Entleiherund zahlt dem Leiharbeiter die vereinbarte Vergütung. Der Entleiher kann einen Leiharbeiter bis zu 18 Monate ununterbrochen beschäftigen. Diese Frist beruht auf einer ab 01.04.2017 geltenden Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), endet also zum ersten Mal Ende September 2018. Ausnahmen hiervon gelten nur für Unternehmen, die abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder einer darauf bezogenen Betriebsvereinbarung vereinbart haben. Nicht tarifgebundene Entleiher können abweichende tarifliche Regelungen durch eine Betriebsvereinbarung übernehmen. Das setzt allerdings die Existenz eines Betriebsrates voraus, der in Handwerksbetrieben eher selten anzutreffen ist. Die Einhaltung der 18-Monats-Frist wird von der Bundesagentur für Arbeit kontrolliert.Diese überprüft regelmäßig den Verleiher. Soweit diese Leiharbeiter länger als 18 Monate verleihen, müssen sie mit hohen Bußgeldern rechnen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 e AÜG). Entleiher müssen im Fall der Fristüberschreitung auch mit einer Betriebsprüfung z.B. durch die Deutsche Rentenversicherung rechnen. Unter Umständen sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Denn bei der Überschreitung der 18-Monats-Frist wird ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeiter und Entleiher fingiert.

Praktische Vorgehensweise:

Entleiher, die seit April 2017 Leiharbeiter ununterbrochen beschäftigen, haben ab Oktober 2018 folgende Möglichkeiten für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit:

  1. Übernahme in Festanstellung

Der Entleiher kann den Leiharbeiter fest übernehmen, also mit ihm einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Der Leiharbeiter darf z.B. noch für bis zu zwei Jahre befristet angestellt werden.

  1. Befristete Anstellung und erneute Entleihe

Der Entleiher kann den Leiharbeiter für 3 Monate und einen Tag befristet anstellen und ihn danach wieder über die Zeitarbeitsfirma für weitere 18 Monate entleihen (§ 1 Abs. 1 b AÜG). In diesem Fall steht dem Leiharbeiter allerdings die gleiche Vergütung wie seinen festangestellten Kollegen/Kolleginnen zu.

  1. Einsatz im Zweitunternehmen

Wenn der Entleiher zwei Unternehmen besitzt, kann er den Leiharbeiter im ersten Unternehmen unter Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages abmelden und diesen im zweiten Unternehmen wieder anmelden. Die Frist von 18 Monaten würde dann im zweiten Unternehmen neu beginnen.

Es existieren noch weitere Möglichkeiten, von deren Darstellung aber abzusehen war, weil diese für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe nicht geeignet sind.

Praxistipp:  

Der Entleiher haftet für die vom Verleiher geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Lohnsteuer, wenn dieser – etwa wegen Insolvenz – ausfällt (sog. Subsidiärhaftung des Entleihers). Wenigstens vor der erneuten Entleihe oder dem Einsatz im Zweitunternehmen sollte vom Verleiher die Vorlage der sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verlangt werden, um seine Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Weiter sollte vereinbart werden, dass die Fälligkeit der Vergütung des Verleihers von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen abhängig ist.

 

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen