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Schwarzarbeit und Mängelansprüche

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Mit seinem Urteil vom 16.März 2017 (VII ZR 197/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den nächsten Meilenstein zum Thema Schwarzarbeit gesetzt.

Zur Erinnerung: Mit seinem Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13) änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei einer Absprache von Leistungen „ ohne Rechnung und Umsatzsteuer“ die Zahlungsansprüche des Unternehmers und die Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen bleiben sollten (BGH, Urt. v. 31.05.1990= VII ZR 336/89; Urt.v.21.08.2008 = VII ZR 42/07 und 140/07). Künftig sollte der Auftraggeber also keine Mängelansprüche mehr haben, wenn er vorsätzlich gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Bei dieser „Schwarzgeldabrede“ sollte auch der Unternehmer keinen Zahlungsanspruch haben.

Unter dem Datum des 11.Juni 2015 (VII ZR 216/14) erweiterte der BGH seine Rechtsprechung auf Zahlungsansprüche des Arbeitgebers: Wenn dieser bereits gezahlt und später Mängel feststellt hatte, soll er keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits erfolgter Beträge wegen Mängeln der Werkleistung haben, wenn er eine Schwarzgeldabrede getroffen und gezahlt habe. Entsprechend der Zielsetzung des SchwarzArbG, nämlich Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur diese Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, d.h. die Zahlung. Warum der Unternehmer dann selten der lachende Dritte ist, haben wir seiner, d.h. im Jahre 2015 (vgl. Information Heft 7-8, Seite 43)näher ausgeführt.

Mit seinem Urteil vom 16.März 2017 hat der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des SchwarzArbG verstoßen, erweitert. Der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt war übersichtlich: Die Parteien eines Werkvertrages hatten zunächst einen „ganz normalen“ Werkvertrag geschlossen. Der Unternehmer sollte für seine Arbeiten insgesamt 16.146,38 € erhalten. Kurze Zeit später wurde diese Vereinbarung geändert. Nunmehr sollte der Unternehmer 8.619,57 € gegen Rechnung und 6.400,00 € in bar erhalten. Den sodann gezahlten Gesamtbetrag (15.019,57€) verlangte der Besteller vom Unternehmer zurück, nachdem er wegen Mängeln den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte.

Vor dem BGH unterlag der Besteller. Seine Revision gegen das Berufungsurteil wurde zurück gewiesen. Der BGH übertrug seine Grundsätze aus den oben zitierten Entscheidungen (sowie aus der Entscheidung vom 10.April 2014 = VII ZR 6/13) auch auf den Fall, dass ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so in eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ abgeändert wird, dass er nunmehr vom Verbot des § 1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG erfasst wird. Konsequenz dieser Entscheidung ist die Nichtigkeit der gesamten Abrede, nicht etwa nur des Teils, der sich auf die Barzahlung bezieht. Konsequenz ist weiter, dass der Unternehmer die gezahlten Beträge behalten kann und lediglich ein Bußgeld zu zahlen hätte.

Anstelle eines Praxistipps erfolgt hier eine Darstellung der vom Besteller zu tragenden Kosten:

Werklohn: 15.019,57 €

Rechtsverfolgungskosten (3 Instanzen): ca. 18.000,00 €

Kosten Mängelbeseitigung (geschätzt): 5.000,00 €

Bußgeld (geschätzt): ca. 1.000,00 €

Den Gesamtkosten von gut 40.000,00 € steht also eine Vereinbarung gegenüber, nach welcher der Besteller einen Betrag von 1.126,81 € (16.146,38 € – 15.019,57 €) gespart hätte.

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