Der Bundestag hat die Reform des Bauvertragsrechts beschlossen. Durch das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ soll ab 1.1.2018 für mehr Verbraucherschutz gesorgt werden. Das Gesetz hat den Bundesrat am 31.03.2017 passiert. Die Neuregelungen zum Bauvertragsrecht und zur kaufrechtlichen Mangelgewährleistung treten damit am 01.01.2018 in Kraft. Sie gelten dann für alle ab diesem Zeitpunkt entstehenden Verträge. Für Verträge, die vorher entstanden sind, gilt die bisherige Rechtslage.
Mit der Änderung des Bauvertragsrechts werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag eingeführt. Kernpunkte der Neuregelung sind:
- Einführung von Regelungen über nachträgliche Änderungen am Auftragsumfang, unter anderem ein Anordnungsrecht des Bestellers, wenn die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen Einvernehmen über die Änderungen erzielt haben
- Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme
- Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund
- Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers (beim Verbraucherbauvertrag)
- Verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit (beim Verbraucherbauvertrag)
- Zweiwöchiges Widerrufsrecht für den Besteller (beim Verbraucherbauvertrag)
- Einführung spezieller Baukammern an den Landgerichten, um Bauprozesse zu beschleunigen
Für die Fälle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu einer Bauanordnung des Bestellers oder zu einem Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers soll das Gesetz die Parteien verpflichten, vorher ein Einigungsverfahren in der Form durchzuführen, dass die Parteien zunächst einvernehmlich einen Sachverständigen mit der Klärung der strittigen Fragen beauftragen müssen. Die Kosten des Sachverständigen sollen von den Parteien je zur Hälfte getragen werden. Erst danach soll ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden können.
Ferner werden spezielle Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag eingeführt. Im Zuge dessen werden Architekten und Ingenieure haftungsmäßig entlastet. Mit der Reform des Bauvertragsrechts wurde auch eine wichtige Änderung im Kaufrecht beschlossen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die woanders eingebaut worden ist, nicht nur eine mangelfreie Sache liefern, sondern auch die Aus- und Einbaukosten tragen. Dem Bundesgerichtshof zufolge gilt das aber nicht zwischen Unternehmern. Daher ist ein Werkunternehmer, der mangelhaftes Material gekauft und verbaut hat, aus dem Werkvertrag verpflichtet, das mangelhafte Material aus- und mangelfreies einzubauen, kann vom Verkäufer aber nur mangelfreies Material verlangen und bleibt auf den Aus- und Einbaukosten sitzen. Um die Rechtssituation von Werkunternehmern zu verbessern, wird ein Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten auch im Verkehr zwischen Unternehmern eingeführt.