Unternehmer U erstellt eine Unterkonstruktion für die vom Unternehmer K betriebsbereit zu montierende Förderanlage. Aufgrund eines Fehlers der Unterkonstruktion kommt es noch während der Inbetriebnahme zu einem Ausfall der Anlage. Der Bauherr verlangt von U die Mängelbeseitigung. Dieser fordert vom Bauherrn eine Beteiligung an den Mängelbeseitigungskosten. Er begründet dies damit, dass K die Unzulänglichkeit der Unterkonstruktion hätte erkennen und den Bauherrn hierauf hätte hinweisen müssen. Indem er das nicht tat, habe er seine Prüfungs- und Hinweispflicht gegen über U verletzt. Das müsse sich der Bauherr anrechnen lassen und sich an den Kosten der Mängelbeseitigung beteiligen (Fall nachgebildet).
Diesem Argument schob das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Urteil vom 02.12.2015 (7 U 75/15) einen Riegel vor. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem U sein beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hatte (BGH, 01.06.2016 –VII ZR 294/15).
In den Urteilsgründen des OLG Celle heißt es dazu sinngemäß:
Für Mängel haftet der Unternehmer grundsätzlich unabhängig davon, auf welchem Umstand der Mangel beruht……….Es kann dahinstehen, ob der nachfolgende Unternehmer die Unzulänglichkeit der Arbeiten des vor ihm tätigen Unternehmers für seine Arbeiten hätte erkennen können. Ein etwaiger Verstoß gegen seine Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich des Vorgewerks, das der vor ihm tätige Unternehmer erstellt hatte, wäre dem Bauherrn nicht als Mitverschulden anzurechnen. Der zuerst tätige Unternehmer kann eine Mitverantwortung des Bauherrn grundsätzlich nicht darauf gründen, dass der nach ihm tätige Unternehmer seine Prüfungspflicht verletzt und deshalb den Mangel des Vorgewerks nicht bemerkt hat.………..Etwaige Pflichtverletzungen des „zweiten Handwerkers“ im Hinblick auf die Geeignetheit des Vorgewerks für seine Arbeiten könnten deshalb allenfalls dazu führen, dass beide Unternehmer gegenüber dem Bauherrn haften.
Vorliegend musste U als erster Unternehmer die Mängelbeseitigungskosten also allein tragen. Das ist aber nicht immer so: Nach der Entscheidung des OLG Celle kann dem Bauherrn ein Mitverschulden bei der Entstehung von Mängeln angelastet werden, wenn er etwa bei einer umfangreichen und aufwändigen Baumaßnahme auf eine Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauleitung durch einen Architekten verzichtet, obwohl sich die entsprechende Beauftragung eines Architekten nach Sachlage aufdrängt (OLG Celle, a.a.O).